Satzung
Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt mit der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Brennessel“ e.V., Berufsgruppe gegen den sexuellen Missbrauch an Kindern.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Celle.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist am 20.09.1989 gegründet worden.
§ 2. Zweck und Aufgabe des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.2 Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Fôrderung der Jugendhilfe. Konkret:
Die offene Sprechstunde als Anlaufstelle für Betroffene und Ratsuchende vorzuhalten
Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, d.h. das Thema sexualisierte Gewalt zu verbreiten, zu enttabuisieren und zur Versachlichung in Medien und bei Veranstaltungen beizutragen
die multiprofessionelie Kooperation der in Stadt und Landkreis Ceile ansässigen Institutionen insbesondere die der Jugendhilfe (u.a. mit Projekten) zu fördern
Supervision und Fachberatung bei internen Fallbesprechungen zu leisten, auch Fachberatungen in Kindertagesstätten und Schulen zu leisten
Fortbildungen für interne und externe Fachkräfte anzubieten und durchzuführen
Mitglieder in der Einzelfallarbeit und Weiterbildung zum Thema sexualisierte Gewalt und ihre Folgen zu qualifizieren
Vorbeugende Arbeit in Kindergärten und Schulen zu unterstützen und
Kinder zu stärken.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Diese Klausel schließt nicht aus, dass Mitglieder des Vereins auch gleichzeitig als Arbeitnehmer für den Verein tätig sind.
Auch ein Aufwendungsersatz (z.B. für Fahrtkosten etc.) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 3. Mitglieder
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmenantrag entscheidet der Vorstand.
3.2 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung einen Beschluss fasst,
3.3 Der Verein hat folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder
Fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
§ 4. Austritt und Ausschluss
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt des Mitglieds
Ausschluss des Mitglieds und
Tod des Mitglieds.
4.2 Der Austritt durch das Mitglied kann nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erklärt werden.
4.3 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung einen Ausschluss aussprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn trotz Mahnung zwei Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt worden sind oder ein Zahlungsrückstand erreicht wird, der der Höhe nach zwei Mitgliedsbeiträgen entspricht.
§ 5. Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt über die Richtlinien und Arbeitsweisen. Sie beschließt auch die Aufgaben des Vorstandes, seine Entlastung und Neuwahl, über Satzungsänderung, über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und die Auflösung des Vereins.
5.3 Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus drei Mitgliedern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5.4 Bei Bedarf oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, z.B. Ausschüsse oder Arbeitsgruppen.
5.5 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er haftet ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
§ 6. Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
6.2 Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladung mittels Email ist zulässig.
6.3 Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
6.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Die Entgegennahme der Vorstandsberichte
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Änderung der Beiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
6.5 Jedes Mitglied ist hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag ais abgelehnt.
6.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
6.7 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 8. Datenschutz
8.1 Bei internen Fallbesprechungen und Fachberatungen in Institutionen derJugendhilfe unterliegen die Mitglieder der Schweigepflicht.
8.2 Vom Verein werden nur Daten erhoben, die für die Mitgliederversammlung benötigt werden.
§ 9. Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
9.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an:
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverein Celle, Neustadt 77, 29221 Celle, der es unmittelbar und ausschlieRlich für gerneinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Celle, den 15.02.2016
Vorstand
Irina Adolph
Sabine Oswald
Christa Pahls-Korzonnek