Beispiele sexualisierter Gewalt
– mit und ohne strafrechtliche Relevanz –
Zu den Hands-on-Taten gehören sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, z. B.:
- Sexualisiertes Berühren von Brust- und Genitalbereich, sowie des Gesäßes
- Orale, vaginale oder anale sexuelle Handlungen mit und ohne Einführen des Geschlechtsteiles (an oder mit dem Mund, Geschlechtsteil, Gesäß).
- Sexualisiertes Einführen von Gegenständen in Anus, Vagina oder Mund;
- Masturbation und andere sexualisierte Handlungen am oder vor dem Täter
- Jede Form von Exhibitionismus vor Kindern und Jugendlichen
Zu den Hands-off-Taten gehören sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt, z. B.:
- Anfertigen von Kinder- und Jugendpornografischer Fotos/Videos
- Weitergabe zuvor einvernehmlich gefertigter sexueller Fotos/Videos (Sexting)
- Sexualisiertes Einwirken auf Kinder und Jugendliche, Um sich zu erregen (Voyeurismus)
- Anfertigen von heimlichen sexualisierten Fotos eines Kindes oder eines Jugendlichen, die sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum wie Toilette/Umkleidekabine/Wohnung/Toilette befinden.
- Betrachten von pornografischen Aufnahmen mit Kindern oder Jugendlichen
- Unpassend sexualisierte Gespräche mit Kindern und Jugendlichen
- Schriftliche Weitergabe pornografischer Inhalte an Kinder und Jugendliche
- Weitergabe von kinder- jugendpornografischer Links
- Sexualisiertes Einwirken mit Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien. Dazu zählen Soziale Netzwerke, Smartphones, Websites, Foren, Games und Chats (Cyberbullying/Cybermobbing).
Einwirken auf Kinder zur Anbahnung sexueller Handlungen über Soziale Netzwerke, Smartphones, Websites, Foren, Games und Chats (Cybergrooming)