Beispiele sexualisierter Gewalt

– mit und ohne strafrechtliche Relevanz –

Zu den Hands-on-Taten gehören sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, z. B.:

  • Sexualisiertes Berühren von Brust- und Genitalbereich, sowie des Gesäßes
  • Orale, vaginale oder anale sexuelle Handlungen mit und ohne Einführen des Geschlechtsteiles (an oder mit dem Mund, Geschlechtsteil, Gesäß).
  • Sexualisiertes Einführen von Gegenständen in Anus, Vagina oder Mund;
  • Masturbation und andere sexualisierte Handlungen am oder vor dem Täter
  • Jede Form von Exhibitionismus vor Kindern und Jugendlichen

Zu den Hands-off-Taten gehören sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt, z. B.:

  • Anfertigen von Kinder- und Jugendpornografischer Fotos/Videos
  • Weitergabe zuvor einvernehmlich gefertigter sexueller Fotos/Videos (Sexting)
  • Sexualisiertes Einwirken auf Kinder und Jugendliche, Um sich zu erregen (Voyeurismus)
  • Anfertigen von heimlichen sexualisierten Fotos eines Kindes oder eines Jugendlichen, die sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum wie Toilette/Umkleidekabine/Wohnung/Toilette befinden.
  • Betrachten von pornografischen Aufnahmen mit Kindern oder Jugendlichen
  • Unpassend sexualisierte Gespräche mit Kindern und Jugendlichen
  • Schriftliche Weitergabe pornografischer Inhalte an Kinder und Jugendliche
  • Weitergabe von kinder- jugendpornografischer Links
  • Sexualisiertes Einwirken mit Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien. Dazu zählen Soziale Netzwerke, Smartphones, Websites, Foren, Games und Chats (Cyberbullying/Cybermobbing).

Einwirken auf Kinder zur Anbahnung sexueller Handlungen über Soziale Netzwerke, Smartphones, Websites, Foren, Games und Chats (Cybergrooming)